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AGBs

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der „pro local“ GmbH

    1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich / Prüflabel

    • Die „pro local“ GmbH (im Folgenden kurz: pro local) kontrahiert ausschließlich mit Vertragspartnern, welche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG sind (im Folgenden kurz: Unternehmer) und auf Grundlage dieser AGB.
    • Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Ausdrücken gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung. Alle Geschlechter (w/m/d) mögen sich bitte gleichermaßen angesprochen fühlen.
    • Pro local verleiht das zeitlich befristete, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung seines geschützten Prüflabels für Produkte, welche gemäß dem pro local Regelwerk.
    • Das Nutzungsrecht ist in jedem Fall an die Erfüllung der jeweiligen von pro local vorgegebenen Bedingungen, sowie an die Erfüllung dieser AGB geknüpft.
    • Die Einzelheiten der konkreten Nutzung des lizensierten Prüflabels (z.B. für welche Produkte, die Dauer der Nutzung, die Kosten, etc.) ergeben sich aus dem Vertrag zwischen pro local und dem Unternehmer und diesen AGB.
    • Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und pro local gelten ausschließlich diese AGB. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Unternehmer anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von pro local ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

    1. Begriffserklärungen

    Steuern: im Sinne dieser AGB sind die Einkommensteuer (ESt) und bei Körperschaften die Körperschaftssteuer (KöSt) (in der Folge kurz: Steuern). Andere Steuern wie insbesondere zum Beispiel die Umsatzsteuer (USt) sind, wenn hier Steuern erwähnt sind, explizit nicht gemeint, außer wenn die Ust konkret genannt wird, wie zum Beispiel im Punkt Entgelt.

    Stichtag: Der Stichtag für den Beginn der Nutzungsberechtigung des Prüflabels (siehe Punkt 6.) ist das Datum der schriftlichen Mitteilung an den Unternehmer über die erfolgreich abgeschlossene Hauptprüfung durch pro local.

    Schriftlichkeit: Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB erfüllt bereits eine einfache E-Mail an die Adresse: office@pro-local.com oder eine postalische Zustellung an den Sitz der pro local. Unterschriftlichkeit ist nicht gefordert, außer wenn es explizit erwähnt ist.

    1. Kommunikation

    Der Unternehmer hat pro local jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Pro local darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit, der zuletzt vom Unternehmer bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen. Ausschließlich unter Verwendung der E-Mail-Adresse: office@pro-local.com gilt die Kommunikation mit pro local und seinen Mitarbeiter als wirksam zugegangen und nur dann, wenn die Nachricht im Postfach der pro local tatsächlich eingegangen ist. Das Risiko für den Verlust im Zuge der technischen Übertragung trägt der Unternehmer. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Büroräumlichkeiten von pro local gilt nicht als Übergabe.

    1. Umfang des Prüfauftrages

    Der Umfang der konkreten Leistung von pro local wird im Einzelfall schriftlich vertraglich vereinbart. Es bestehen keinerlei Pflichten der pro local zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Vertrages und der AGB hinaus.

    1. Stellvertretung

    pro local ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des beauftragten Dritten erfolgt ausschließlich durch pro local selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem beauftragten Dritten und dem Unternehmer.

    1. Prüflabel

    Gegenstand dieser AGB sind unter anderem die Prüflabel der pro local (im Folgenden kurz: „Prüflabel“):

    Diese sehen beispielsweise aus wie folgt:      

    Prüflabel 100 % local: Kennzeichen für Produkte, dass gemäß des pro local Regelwerks die Produkte aus dem jeweiligen Land stammen, z.B. in Österreich 100 % aus Österreich, in Deutschland 100 % aus Deutschland, in Dänemark 100 % aus Dänemark, in Italien 100 % aus Italien, in Frankreich 100 % aus Frankreich[1], etc. Das Prüflabel 100 % local bedeutet für Produkte zusammengefasst, dass das, was physisch in der Verpackung ist zu 100 % aus Österreich stammt. Beispiel von 100 % local Österreich Milch: Milch ist zu 100 % local Österreich, wenn sie von einer Kuh in Österreich gebildet wurde und in Österreich abgepumpt wird. Die Kuh muss in Österreich geboren sein und auch ihr ganzes Leben in Österreich verbracht haben, auch wenn die Futtermittel und die Melkmaschine nicht aus österreichischer Produktion stammen, sind die Voraussetzungen zum Erhalt des Prüflabels 100 % local erfüllt, wenn der Betrieb in Österreich Steuern zahlt und die Mitarbeiter – sofern es welche gibt – vor Ort beschäftig und nach österreichischem Standard entlohnt werden.

    Die Berechtigung zum Führen des Prüflabels 100 % local wird Produkten erteilt, bei denen alle Bearbeitungs- und Verarbeitungsschritte im jeweiligen Land erfolgen und das Produkt selbst, sowie die Zutaten (zurzeit: ausgenommen Futtermittel) aus dem jeweiligen Land stammen.

    Prüflabel pro local: Das pro local Label beinhaltet wie auch das 100% Label jeweils den Namen des Landes für das es ausgestellt wurde. Es unterscheidet sich vom 100% Label dadurch, dass bis zu 3% der Bestandteile des Produktes international bezogen werden dürfen, sofern diese inländisch nicht in gleicher Qualität verfügbar sind. Zur Klärung der Verfügbarkeit einzelner Bestandteile wird jährlich bei der Neuvergabe der Lizenz von pro local eine Recherche durchgeführt. Alle weiteren Regeln für die Erteilung des Labels sind ident mit den Regeln für das 100% Label.

    Das Unternehmen pro local erteilt das Recht zur Führung seines Prüflabels für eine bestimmte Dauer, in der Regel 12 Monate. Die Dauer wird entweder im Vertrag oder durch die AGB festgelegt. Verlängerungen erfolgen nach erneuter Prüfung automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Wenn es keine Regelung im Vertrag gibt, ist der Unternehmer berechtigt, das Prüflabel 12 Monate zu führen ab Bekanntgabe des Prüfergebnisses durch pro local. Dies gilt nicht, wenn Voraussetzungen für eine frühere Beendigung vorliegen.  

    pro local hat die Erteilung, Verlust und Aberkennung der Prüflabel in laufend geführter Online-Dokumentation zu verzeichnen. Der Zeichennutzer nimmt zur Kenntnis, dass pro local ein öffentlich, auf der Website der pro local zugängliches Verzeichnis der erteilten Nutzungsberechtigungen führt. In dem Verzeichnis sind die Unternehmer unter Angabe insbesondere folgender Daten aufgelistet: Name/Firma, Link zur Website des Unternehmers, Beschreibung des Unternehmens, Auflistung der geprüften Produkte, Ergebnisse der Prüfung und Status des verliehen Prüflabels. Der Unternehmer ist mit der Veröffentlichung dieser Daten auf der Website der pro local einverstanden.

    Das als Marke geschützte Logo:  ist kein Prüflabel und die Verwendung ist ausschließlich über die zur Verfügung gestellten Materialien gestattet.

    1. Nutzungsregeln

    Der Unternehmer hat ein System der Nachvollziehbarkeit einzurichten, durch das auf die eingesetzten Rohstoffe, Betriebsmittel und Arbeitskräfte rückgeschlossen werden kann. Insbesondere hat der Unternehmer eine aktuelle Übersicht über seine Lieferanten, Zutaten und gelieferten Produkte zu führen.

    Nur jene Produkte dürfen mit dem Prüflabel gekennzeichnet werden, die die Prüfung bestanden haben und für welche die Genehmigung durch die pro local vorliegt.

    Zur Kennzeichnung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen geschützten Abbildungen zu verwenden. Diese sind bei pro local auf Anfrage verfügbar. Ausnahmsweise kann aufgrund eines begründeten Antrages des Unternehmers von pro local schriftlich bewilligt werden, dass vorab definierte selbst hergestellte Abbildungen des Unternehmers zur Kennzeichnung solcher Produkte verwendet werden. Alle Einzelheiten dieser anderweitigen Verwendung bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch pro local.

    Auf Briefpapier, Kuverts, Prospektmaterial, Preislisten, Firmentafeln oder anderen Hinweisen darf das Prüflabel verwendet werden aber nur unter Beifügung der Worte „erteilt  für … “ (hier sind die Produkte nebeneinander oder untereinander anzuführen, für welche das Recht zur Führung des Prüflabels erteilt wurde). Der Aufdruck kann auch in englischer Sprache oder in anderen Fremdsprachen erfolgen.

    1. Entscheidung über die Berechtigung zur Nutzung des Prüflabels

    Die Berechtigung Produkte mit dem entsprechenden Prüflabel zu kennzeichnen, kann erst erteilt werden, wenn die Prüfung des Produktes gemäß den Bestimmungen dieser AGB und des Vertrages und wenn alle sonstigen in diesen AGB und im Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Pro local entscheidet über das Recht zur Führung des Prüflabels nach eigenem Ermessen unter Ausschluss des Rechtswegs und kann beispielsweise die Berechtigung zur Führung des Prüflabels auch unabhängig von den Ergebnissen eines Gutachtens und ohne Begründung ablehnen. Pro local ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

    Sollte die Prüfung durch pro local zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird es eine Mängelmitteilung an den Unternehmer durch pro local geben und dem Unternehmer die Möglichkeit zur Behebung der Mängel binnen drei Monaten eingeräumt. In der Mängelmitteilung teilt pro local dem Unternehmer mit, welche Erfordernisse nicht eingehalten werden. Erst wenn die Mängel innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben werden, ist Prüfung fehlgeschlagen und das Prüflabel wird nicht erteilt. Durch die Mängelfeststellung und der damit verbundenen Frist kann es für pro local zu höheren Aufwendungen kommen, die selbst dann verrechnet werden können, wenn ein Pauschalpreis vereinbart war und/oder das Prüflabel nicht erteilt wird.

    Wenn die Prüfung erfolgreich ist, erhält der Unternehmer von pro local eine digitale Datei des (länderspezifischen) Prüflabels 100 % local inklusive QR-Code.

    Wie konkret der Unternehmer das Prüflabel auf das Produkt bringt (Integration in das Produktdesign, in die Verpackung integriert oder z.B. in Form von Stickern), ist dem Unternehmer überlassen und erfolgt durch den Unternehmer und auf Kosten des Unternehmers.

    1. Aufklärungspflicht des Unternehmers – Vollständigkeitserklärung

    Der Unternehmer hat im Zuge des Prüfauftrages alle Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die pro local in die Lage versetzt alles zu prüfen, dass nach dem pro local Regelwerk zur Erlangung des Prüflabels notwendig ist. Das sind insbesondere:

    1. alle Unterlagen über die jeweiligen Inhaltsstoffe und deren Herkunft, sowie die Rezepturen.
    2. Hinsichtlich sämtlicher Fremdbeststandteile muss der Unternehmer Informationen bereitstellen, von wem sie geliefert werden
    3. Personalunterlagen
    4. Steuerunterlagen insbesondere hinsichtlich der Abfuhr der Steuer (Est/KöSt).
    5. eine Firmenbeschreibung mit Darstellung des Produktionsablaufes des zu prüfenden Produktes.
    6. Bekanntgabe der Beschäftigtenzahl
    7. allenfalls vorliegende Prüfatteste

    Mit Vertragsabschluss ist die Verpflichtung verbunden, Prüfungen und Kontrollprüfungen sowohl des Produktes als auch des Unternehmens nach Vereinbarung zu dulden und die hierzu erforderlichen Unterlagen und Prüfprodukte jederzeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und dem Prüfer Zugang zu allen für die Prüfung notwendigen Unternehmensräumlichkeiten, insbesondere der Erzeugung und des Vertriebes, zu gestatten. Unter anderem sind folgende Prüfungen vorgesehen:

    1. Jährliche Hauptprüfung der Produkte auf Basis der Buchhaltung, die das Prüflabel erhalten sollen oder deren Berechtigung zur Führung des Prüflabels für 12 Monate verlängert werden soll.
    2. Jährliche Prüfung vor Ort der Produkte, die das Prüflabel erhalten sollen oder deren Berechtigung für 12 Monate verlängert werden soll.

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen in seinen Betriebsstätten bei Erfüllung des Prüfauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Prüfung förderliches Arbeiten erlauben.

    Der Unternehmer sorgt dafür, dass pro local auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Prüfauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Prüfauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Prüftätigkeit von pro local bekannt werden.

    Pro local ist berechtigt, die ihr erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers als richtig und vollständig anzusehen und dem Prüfauftrag zu Grunde zu legen. Es erfolgt nur eine Prüfung auf Plausibilität. Der Unternehmer hat jenen zusätzlichen Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglicher geänderter Informationen verzögert werden oder wiederholt werden müssen.

    Der Unternehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Daten im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Unternehmer insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

    1. Veränderung der Prozesse und Meldeplicht

    Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Unternehmer, dass die geprüften Prozesse unverändert bleiben und übernimmt die Haftung dafür. Ferner hat der Unternehmer bei Änderungen der Prozesse eine unverzügliche schriftliche Meldung an pro local zu erstatten und übernimmt die Haftung für ein Unterbeleiben einer solchen Meldung.

    1. Termine

    Die mit pro lcoal vereinbarten Termine sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung sind zusätzlich entstandene Kosten vom Unternehmer zu tragen.

    Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur schriftlich möglich. Im Fall der Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen von pro local hat der Unternehmer pro local eine angemessene, in jedem Fall aber zumindest 14-tägige Nachfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Mahnung an pro local.

    Von pro local angegebene Termine und Zeitpläne für die Bearbeitung des Auftrages oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Entgelt- und Honorarschätzungen auf Stundenbasis. Diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich. Pauschalpreise sind jedoch als Fixpreise anzusehen, unterliegen aber der Valorisierung.

    1. Sicherung der Unabhängigkeit

    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter der pro local und allfällig beauftragter Dritten zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Unternehmers auf Anstellung von Mitarbeitern der pro local.

    1. Schutz des geistigen Eigentums

    pro local ist Inhaberin der Wortbildmarke: . pro local ist die alleinige Inhaberin sämtlicher Namens- und Kennzeichenrechte, sowie sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte, insbesondere somit der Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungsrechte an der Wortbildmarke.

    pro Local ist Inhaberin der Domains: www.pro-local.com.  pro local ist die alleinige Inhaberin sämtlicher Namens- und Kennzeichenrechte, sowie sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte, insbesondere somit der Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungsrechte, wie zum Beispiel der Verlinkung der Domains.

    pro local ist Inhaberin der Geschmacksmuster, in diesen AGB genannt Prüflabels 100 % local. pro local ist die alleinige Inhaberin sämtlicher Design- und Kennzeichenrechte, sowie sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte, insbesondere somit der Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungsrechte an den länderspezifischen Geschmacksmustern „100 % local“.

    Dem Unternehmer, als Lizenznehmer, ist die Verwendung der Prüflabels 100 % local ausschließlich für den Zeitraum der aufrechten Vertragsbeziehung gestattet. Nach Beendigung des Vertrages durch reguläre Kündigung ist der Unternehmer berechtigt, das Prüflabel und zur Verfügung gestellte Materialen für die Dauer von längstens drei Monaten im bisherigen Umfang weiter zu benutzen. Nach dem Ende der Nutzungsberechtigung hat der Lizenznehmer auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass eine weitere Verwendung des Prüflabels „100 % local“ und der Materialien durch ihn unterbleibt und noch in seiner Verfügungsmacht stehende Vervielfältigungsstücke oder Kopien (sei es körperlicher oder elektronischer Art) vernichtet werden. Im Eigentum der pro local stehende Gegenstände sind unverzüglich zurückzustellen. Produkte, die nach dem Regelwerk ordnungsgemäß das Prüflabel erhalten haben, dürfen auch nach dem Ende der Kooperation mit dem Prüflabel über diese drei Monate hinaus verkauft werden.

    Unternehmer dürfen die Prüflabel und der Materialen im geschäftlichen Verkehr „als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen, sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen (z.B. Homepage, Marketingunterlagen)“ verwenden. Die konkrete Verwendung ist von einer gesonderten Zustimmung der pro local abhängig, diese als erteilt gilt, wenn der Unternehmer pro local eine konkrete beabsichtigte Verwendung nachweislich schriftlich zur Kenntnis bringt und pro local dagegen nicht binnen 14 Tagen Widerspruch erhebt. Die Verwendung des Prüflabels 100 % local zur Kennzeichnung von Produkten ist nur für das im Auftrag angeführte jeweils geprüfte Produkt zulässig.

    Der Unternehmer versichert, sagt zu und leistet Gewähr dafür, dass er für sämtliche der pro local überlassenen Daten, insbesondere aber nicht ausschließlich für Fotos und Videos, die erforderlichen Rechte, insbesondere aber nicht ausschließlich die Nutzungs- und Verfügungsrechte hat und hält pro local diesbezüglich insbesondere für den Fall der Geltendmachung von Rechten und/oder Rechtsverletzungen durch Dritte schad- und klaglos.

    Der Verstoß des Unternehmers gegen diese Bestimmungen berechtigt pro local zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

    Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Prüflabels und/oder der Prüfunterlagen eine Haftung der pro local – insbesondere etwa im Fall der Anbringung eines Prüflabels auf ungeprüften Produkten – gegenüber Dritten.

    1. Gewährleistung

    Der Unternehmer hat allfällige Mängel der Leistungserbringung unverzüglich nach Bekanntgabe der Fertigstellung durch pro local zu überprüfen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen nach Leistung der pro local schriftlich zu rügen. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von pro local ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Unternehmer zu beweisen. Wenn die Mängelrüge nicht rechtzeitig erfolgt, gilt die Leistung, die durch pro local erbracht wurde, als genehmigt.

    Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen beträgt sechs Monate. Sollte ein Austausch oder eine Verbesserung der mangelhaften Leistung nicht möglich oder tunlich sein, beschränken sich die Gewährleistungsbehelfe auf eine entsprechende Minderung des Entgelts, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart war.

    1. Schadenersatz und Haftung

    Schadenersatzansprüche sind binnen sechs Monaten bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen. pro local haftet jedoch ausschließlich für Schäden, die von pro local nachweislich, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ebenfalls ausgeschlossen. Jedenfalls ist die Höhe des Schadenersatzanspruches mit der Höhe des Entgelts, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart war, beschränkt. Der Unternehmer hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von pro local zurückzuführen ist.

    1. Gewährleistung und Schadenersatz im Zusammenhang mit Dritten

    Das unter den Punkten Gewährleistung und Schadenersatz und Haftung normierte, gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von pro local beauftragte Dritte zurückgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Unternehmers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Unternehmer und ein oder mehrere Dritte) geschädigt worden sind. Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.

    Sofern pro local seine Leistungen unter Zuhilfenahme beauftragter Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegenüber diesen beauftragten Dritten entstehen, tritt pro local diese Ansprüche an den Unternehmer ab. Der Unternehmer hat in diesem Fall seine Ansprüche vorranging gegenüber diesem beauftragten Dritten geltend zu machen.

    Im Fall von Falschangaben durch den Unternehmer oder seinen Mitarbeitern oder vom Unternehmer beauftragten Dritten, insbesondere solchen, die zur einer Verleihung des Prüflabels führen, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind, hält der Unternehmer pro local zusätzlich hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche und andere Forderungen Dritter (z.B. VKI Klagen, Abmahnungen durch Schutzverbände gegen unlauteren Wettbewerb, Urteilsveröffentlichungen, entsprechende Kosten für die Rechtsverteidigung durch pro local etc.) schad- und klaglos.

    1. Geheimhaltung / Datenschutz

    Pro local verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Unternehmers erhält. Das berührt jedoch nicht jene Daten, die für den Prüfbericht, der veröffentlicht wird, notwendig sind.

    Weiters verpflichtet sich pro local über den gesamten Inhalt des Prüfauftrags sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfauftrags zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Unternehmers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Das berührt jedoch nicht die Daten, die für den Prüfbericht, der veröffentlicht wird, notwendig sind.

    Pro local ist von der Verschwiegenheit gegenüber beauftragten Dritten, derer sie sich bedient, entbunden. Pro local hat die Verpflichtung zur Verschwiegenheit aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung des beauftragten Dritten, wie für einen eigenen Verstoß.

    Die Verschwiegenheit reicht zeitlich unbeschränkt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen von der Verschwiegenheit bestehen im Falle rechtlich zwingend vorgesehener Aussageverpflichtungen und zur Rechtsverfolgung durch pro local.

    Pro local ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Unternehmer leistet pro local Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, insbesondere jene im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen eingeholt wurden.

    1. Entgelt

    Höhe und Art des Entgeltanspruchs der pro local ergeben sich aus der zwischen ihr und dem Unternehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen des Unternehmers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

    Alle Preiseangaben verstehen sich in EURO und ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Vertrag. Alle Beträge sind netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Abzug auf das im Angebot bekanntgegebene Konto der pro local zahlbar.

    Vom vereinbarten Entgelt sind nur die ausdrücklich im Leistungsangebot aufgezählten Leistungen der pro local erfasst; sämtliche darin nicht ausdrücklich aufgezählten Leistungen sind durch den Unternehmer gesondert zu entlohnen. Die dafür anfallenden Kosten sind dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu entnehmen. Wenn es sich nicht um ein Pauschalangebot handelt, sind zusätzlich zum Entgelt alle pro local dabei erwachsenden Barauslagen und Nebenkosten vom Unternehmer zu ersetzen. Beispielhaft aber nicht abschließend sind das: belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen, Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

    Nach Vollendung des vereinbarten Prüfauftrages erhält pro local ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und pro local. Pro local ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen, insbesondere für jede einzelne Position des Angebots zu legen. Das Entgelt ist jeweils mit Rechnungslegung durch pro local binnen 14 Tagen fällig.

    Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Prüfauftrages aus Gründen, die auf Seiten des Unternehmers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch pro local, so behält pro local den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.

    Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist pro local von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Dem Unternehmer stehen keine Schadenersatzansprüche oder sonstige Ausgleichsansprüche für jedwede Nachteile wegen der Nichterbringung weiterer Leistungen durch pro local aufgrund der Nichtzahlung von Rechnungen der pro local zu.

    Für Entgeltzahlungen, die nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.

    Die Verjährung der Entgeltansprüche richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung oder mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.

    Gegen Rechnungen der pro lcoal kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich bei pro local Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung von pro local in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

    Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen sowie allfälliger Vorschüsse verweigert werden.

    Die Kosten für eine Verlängerung der Nutzungsberechtigung des Prüflabels und der damit verbundenen Prüfungen und sonstigen Tätigkeiten des Angebots sind wertgesichert und erhöhen oder erniedrigen sich im gleichen Verhältnis, in welchem der von der Bundesanstalt Statistik Austria in Wien veröffentlichte Index der Verbraucherpreise 2020 eine Änderung erfährt. Ausgangsbasis für die Berechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die für die Neuberechnung des Beitrages herangezogene Indexzahl und der so errechnete Beitrag bilden dann die neue Ausgangsbasis für die weitere Berechnung der Wertsicherung. Wenn pro local einmal oder mehrmals von einer Valorisierung absieht, stellt das keinen Verzicht auf die Anpassung dar und kann diese auch in den folgenden Jahren kumuliert geltend gemacht werden.

    Der Unternehmer verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung von pro local verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

    Im Falle des Zahlungsverzuges des Unternehmers kann pro local sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Unternehmer abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Insbesondere erlöschen damit auch sämtliche Nutzungsrechte des Unternehmers zur Führung der Prüflabel mit sofortiger Wirkung – zuzüglich drei Monate für die Entfernung des Prüflabels auf bereits gekennzeichneten Produkten.

    Pro local ist in diesem Fall wie auch im Fall einer regulären Kündigung berechtigt, die öffentlich auf der Website der pro local zugänglichen Reports des jeweiligen Prüflabels mit dem Vermerk der auslaufenden Gültigkeit zu versehen. Der Unternehmer kann eine Löschung von den Websites der pro local nicht fordern.

    Der Unternehmer ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegen Forderungen von pro local aufzurechnen, außer die Forderung des Unternehmers wurde von pro local schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wird ausgeschlossen.

    Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.

    Die Vertragspartnerschaft bietet dem Unternehmer die Möglichkeit Mit-Gastgeber bei Events zu sein. Dafür zusätzlich anfallende Kosten sind von dem Unternehmer zu übernehmen und wird dies mit gesonderter schriftlicher Vereinbarung geregelt.

    1. Elektronische Rechnungslegung

    Pro local ist berechtigt, dem Unternehmer Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Unternehmer erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch pro local ausdrücklich einverstanden.

    1. Dauer des Vertrages und Kündigung

    Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und der jeweiligen Leistung.

    Wenn nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist gilt: Im Falle eines Prüfauftrages zum Erhalt eines Prüflabels 100 % local beginnt der 12-monatige Zeitraum der Nutzungsberechtigung des Prüflabels mit der schriftlichen Mitteilung von pro local an den Unternehmer über die Berechtigung zur Nutzung des Prüflabels.

    Der Zeitraum dieser Nutzungsberechtigung des Prüflabels läuft bis 12 Monate nach der erstmaligen schriftlichen Mitteilung über die erfolgreich abgeschlossene Hauptprüfung durch pro local an den Unternehmer (Stichtag) und verlängert sich am Ende der Nutzungsberechtigung jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht bis 30 Tage vor Ablauf schriftlich bei pro local einlangend eine Kündigung durch den Unternehmer erfolgt.

    Sollte keine fristgerechte Kündigung erfolgen hat der Unternehmer mit pro local einen Termin für die nächste Hauptprüfung innerhalb dieser 30 Tage vor Ablauf der Nutzungsberechtigung zu vereinbaren. 

    Ausnahmsweise – sollte es nicht möglich sein einen Termin innerhalb dieser 30 Tage zu finden – kann ein solcher Termin für eine Hauptprüfung bis 30 Tage nach Ende der vorherigen 12-monatigen Nutzungsberechtigung vereinbart werden (Nachtragstermin). Ein solcher Nachtragstermin verlängert aber die 12-monatige Nutzungsberechtigung nicht, welche auch im Falle eines Nachtragstermines nahtlos an die vorhergehenden zwölf Monate der Nutzungsberechtigung anschließt.

    Sollte kein Termin für eine weitere Hauptprüfung zu Stande kommen, so endet das Vertragsverhältnis auch ohne Kündigung nach Ablauf der 30 Tage innerhalb derer ein Nachtragstermin zu vereinbaren gewesen wäre. In diesem Fall darf der Unternehmer keine weiteren Produkte mit dem Prüflabel kennzeichnen und auch nur jene weiterhin verkaufen, welche innerhalb der aufrechten 12-monatigen Nutzungsberechtigung gemäß dem Regelwerk der pro local erzeugt und gekennzeichnet wurden.

    Auch im Falle einer früheren schriftlichen Kündigung durch den Unternehmer z.B. 2 Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfergebnisse der Hauptprüfung, besteht keine Verpflichtung der pro local bereits gezahlte Entgelte aliquot zu refundieren.

    Auch pro local hat das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen.

    Im Falle einer regulären Kündigung – also nicht mit sofortiger Wirkung – dürfen das Prüflabel und zur Verfügung gestellte Materialen vom Unternehmer im bisherigen Umfang bis zum Ablauf der 12-monatigen Nutzungsberechtigung weiter benutzt werden. Im Fall einer regulären Kündigung – sei es durch den Unternehmer oder durch pro local – darf der Unternehmer keine Produkte mehr nach Ablauf der Vertragsdauer mit dem Prüflabel versehen. Nach dem Ende der Nutzungsberechtigung hat der Lizenznehmer auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass eine weitere Verwendung des Prüflabels „100 % local“ und der Materialien durch ihn unterbleibt und noch in seiner Verfügungsmacht stehende Vervielfältigungsstücke oder Kopien der Materialien (sei es körperlicher oder elektronischer Art) vernichtet werden. Im Eigentum der pro local stehende Gegenstände sind unverzüglich zurückzustellen.

    Produkte, die als der Vertrag aufrecht war nach dem Regelwerk erzeugt wurden und ordnungsgemäß das Prüflabel „100 % local“ erhalten haben, dürfen auch nach Vertragsende versehen mit dem Prüflabel über diese drei Monate hinaus verkauft werden.

    In jedem Fall – also auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus – ist pro local berechtigt, die geprüften Produkte weiterhin auf ihrer Website aufzulisten und eben mit dem Vermerk, dass die Berechtigung zur Führung des Prüflabels ausgelaufen ist, versehen.

    Pro local ist zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer und zur Aberkennung des Rechtes zur Führung der Prüflabel mit sofortiger Wirkung berechtigt:

    – wenn trotz Mahnung unter Nachfristsetzung von mindestens vierzehn Tagen ein Entgelt, beispielsweise ein Leistungsentgelt (Kosten der Erstprüfung, Vor-Ort-Prüfung, usw.) nicht fristgerecht bezahlt wurde;

    – das Prüflabel missbräuchlich verwendet wird;

    – wesentliche Verpflichtungen des Unternehmers aus dem Vertrag oder dieser AGB nicht erfüllt werden (z.B. der Unternehmer unrichtige Angaben über die verwendeten Zutaten, seine Lieferanten, seine Mitarbeiter oder Ähnliches macht)

    – ein sonstiger wichtiger Grund zur Kündigung mit sofortiger Wirkung besteht, wobei insbesondere als wichtiger Grund gilt, wenn das Unternehmen des Unternehmers liquidiert wird,

    Als missbräuchliche Verwendung des Prüflabels sind insbesondere anzusehen:

    1. a) Die Verwendung des Prüflabels für ein Produkt, das gar nicht geprüft wurde oder das den bei der Prüfung vorausgesetzten Eigenschaften nicht entspricht oder wenn das pro local Regelwerk nicht eingehalten wird;
    2. b) die Verwendung des Prüflabels für ein Produkt, für welche das Recht zur Führung nicht eingeräumt wurde zum Beispiel, weil die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist;
    3. c) wenn die Führung des verliehenen Prüflabels in einer solchen Form erfolgt, dass dadurch ein Irrtum über den Umfang des erteilten Rechtes herbeigeführt werden könnte;
    4. d) jede andere, nicht den Vertragsbedingungen und diesen AGB entsprechende Benützung des Prüflabels.

    Den Entschluss zur Kündigung, sowie der Aberkennung des Rechtes zur Führung des Prüflabels – also der Kündigung mit sofortiger Wirkung – fasst pro local unter Ausschluss des Rechtsweges.

    Pro Local ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für einen Unternehmer unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen, wenn pro local Umstände bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gerechtfertigt hätten, die oder deren Folgen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens noch andauern.

    Bei Verdacht des Missbrauchs, Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen, kann pro local ebenso das Vertragsverhältnis unverzüglich und ohne Ankündigung unterbrechen.

    Pro local steht die Entscheidung frei, ob das Vertragsverhältnis und dessen inkludierte Leistungen im Fall einer Unterbrechung wieder aufgenommen werden, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Unternehmer die Kosten einer allfälligen erneuten Prüfung ersetzt hat.

    Im Falle einer Auflösung des Vertrages sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen unbeschadet der Schadenersatzansprüche von pro lcoal vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

    1. Konventionalstrafe und Veröffentlichung

    Wenn bei der Erstellung von Prüfunterlagen vom Unternehmer unrichtige Angaben gemacht werden, bestehen für pro local insoweit keinerlei Ersatzpflichten gegenüber dem Unternehmer und kann pro local eine Konventionalstrafe von EUR 5.000,00 vom Unternehmer begehren. In besonders schweren Fällen kann die Konventionalstrafe auf bis zu EUR 10.000,00 erhöht werden.  Gleiches gilt im Fall einer Täuschung z.B. durch Vorlage objektiv unrichtiger Unterlagen. Als Täuschung gilt auch, wenn nach Prüfung die Prozesse geändert werden und die Meldung darüber unterbleibt.

    Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von pro local bleiben davon unberührt.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung steht pro local auch das Recht zu, die Aberkennung der Berechtigung zur Führung des Prüflabels auf Kosten des Unternehmers in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.

    1. Werbemaßnahmen

    pro local darf dem Unternehmer wiederkehrend allgemeine Informationen elektronisch (z.B. per E-Mail) übermitteln. Der Unternehmer nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.

    Sofern der Unternehmer dies nicht ausdrücklich untersagt, ist pro local berechtigt, vom Unternehmer mitgeteilte oder öffentlich bereitgestellte Daten wie Kundennamen, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches im Rahmen der Website, einer Referenzliste oder anderer Werbemittel zu verwenden.

    Um öffentliche Aussagen (Fernsehinterview, Zeitung, Online-Medien) über pro local tätigen zu dürfen bedarf es der schriftlichen Abstimmung mit pro local.

    1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht anwendbar unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der pro local. Gerichtsstand ist – mangels abweichender unterschriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.

    1. Schlussbestimmungen

    Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. Wenn eine wesentliche Änderung der Eigentümerverhältnisse des Unternehmers eintritt, hat der Unternehmer dies pro local unverzüglich mitzuteilen.

    Der Unternehmer ist insbesondere für die Sicherung seiner Daten, insbesondere auch vor Installations-, Wartungs- oder sonstige Arbeiten durch pro local verantwortlich.

    Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Vorbehalte des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    Die Vertragssprache ist Deutsch.

    Ändert sich das pro local Regelwerk nach der Prüfung, so ist pro local verpflichtet, den Unternehmer auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

    [1] Der Sinn des Labels ist unter anderem die Beförderung der regionalen Erzeugung, indem Transportwege möglichst kurzgehalten werden sollen. Die Lokalität ist nur gegeben ist, wenn es sich um das jeweilige Land handelt, aber deren allfällige Protektorate oder Überseegebiete (z.B. die französischen DOM oder TOM z.B. französisch Guyana; bei Dänemark z.B. Grönland) sind jedenfalls nicht erfasst. Bei den Mittelmeerinseln ist aufgrund der räumlichen Nähe zum Festland aber der Erhalt des Prüflabels nicht verwehrt (z.B. Sizilien, Mallorca etc).